LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2020
L 7 SO 3313/18
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB XII § 103; SGB II § 24;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 1522/18

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIGewährung einer einmaligen Beihilfe für die Erstausstattung einer WohnungAnforderungen an den Eintritt von außen wirkender außergewöhnlicher Umstände für einen Untergang der EinrichtungsgegenständeEntsorgung der Möbel auf die Straße im Rahmen eines akuten Schubs bei einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 7 SO 3313/18

DRsp Nr. 2020/11543

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung Anforderungen an den Eintritt von außen wirkender außergewöhnlicher Umstände für einen Untergang der Einrichtungsgegenstände Entsorgung der Möbel auf die Straße im Rahmen eines akuten Schubs bei einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie

Eine Hilfebedürftige, die einem inneren Zwang gehorchend im Rahmen eines akuten Schubs einer bei ihr später diagnostizierten paranoiden Schizophrenie ihre Möbel auf die Straße gestellt hat, weil diese "verflucht" gewesen seien, hat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Erstausstattung ihrer Wohnung nach dem SGB XII.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB XII § 103; SGB II § 24;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Erstausstattung einer Wohnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit.