Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Mai 2015 zurückgewiesen, soweit sie Leistungen zur Beschaffung eines Passes vom Beklagten begehrt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit sind Passbeschaffungskosten.
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