BSG - Beschluss vom 08.04.2015
B 1 KR 138/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2398/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1604/12

Anspruch auf HeilkostenerstattungFormulierung einer Rechtsfrage für eine GrundsatzrügeRechtlich unzutreffende VerwaltungspraxisUnzulässige Rechtsausübung

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 138/14 B

DRsp Nr. 2015/6841

Anspruch auf Heilkostenerstattung Formulierung einer Rechtsfrage für eine Grundsatzrüge Rechtlich unzutreffende Verwaltungspraxis Unzulässige Rechtsausübung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 3. Nach der BSG-Rechtsprechung lässt sich aus einer ursprünglichen Verwaltungspraxis, die unzweifelhaft auf eine unrichtige Rechtsauffassung zurückging, nicht schon der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ableiten.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 12 221,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I