BSG - Beschluss vom 02.07.2015
B 1 KR 15/15 B
Normen:
SGB V § 38; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 128; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 91/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 125/11

Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB VVerfahrensrügeEntscheidung ohne mündliche VerhandlungErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 15/15 B

DRsp Nr. 2015/11939

Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V Verfahrensrüge Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs. 4 SGG vorzugehen, steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). 2. Sie wird daher vom BSG nur darauf überprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, also ob etwa der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. 3. Das Vorliegen einer groben Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen; dabei kommt es vor allem auch darauf an, ob die Funktion und Bedeutung der mündlichen Verhandlung als "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt worden ist. 4. Nur wenn die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten überflüssig erscheinen lässt und das Gericht nur noch darüber zu befinden hat, wie das Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 128 SGG zu würdigen und rechtlich zu beurteilen ist, ist das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG sinnvoll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.