Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2001, im Berufungsverfahren nur noch Gewährung der Haushaltshilfe.
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