Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Halbwaisenrente für August und September 2008. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob eine rentenberechtigende Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) voraussetzt, dass der sich hieran anschließende Ausbildungsabschnitt selbst anspruchsbegründend ist.
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