LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.03.2012
L 5 R 76/11
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 135/09

Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer Übergangzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 5 R 76/11

DRsp Nr. 2012/8599

Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer Übergangzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Eine rentenberechtigende Übergangszeit im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI setzt voraus, dass der sich daran anschließende Ausbildungsabschnitt anspruchsbegründend ist.

Eine rentenberechtigende Übergangszeit im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b SGB VI setzt voraus, dass der sich daran anschließende Ausbildungsabschnitt anspruchsbegründend ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Halbwaisenrente für August und September 2008. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob eine rentenberechtigende Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) voraussetzt, dass der sich hieran anschließende Ausbildungsabschnitt selbst anspruchsbegründend ist.