BSG - Urteil vom 22.04.2015
B 3 KR 16/14 R
Normen:
SGB XII § 54; SGB XII § 75; SGB V § 37;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 119/12
SG München, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 222/11

Anspruch auf häuslicher Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufgrund medizinisch notwendiger Insulininjektionen

BSG, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 16/14 R

DRsp Nr. 2015/10341

Anspruch auf häuslicher Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufgrund medizinisch notwendiger Insulininjektionen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 2014 - L 4 KR 119/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 54; SGB XII § 75; SGB V § 37;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung häuslicher Krankenpflege zur Injektion von Insulin und zur Messung des Blutzuckergehaltes in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen.

Der 1942 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung und lebt in einer von der Beigeladenen zu 2. betriebenen vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen. Er ist dort, nachdem er bis zu seinem 67. Lebensjahr in einer Werkstatt gearbeitet und seit langem in einer Wohngruppe der Einrichtung gelebt hat, nunmehr in einer neu gegründeten Wohngruppe für Senioren in der gleichen Einrichtung untergebracht, um eine ganztägige Betreuung zu gewährleisten. Die Kosten hierfür trägt der zu 1. beigeladene Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Kläger ist pflegebedürftig und leidet ua unter insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II.