BSG - Urteil vom 17.02.2022
B 3 KR 17/20 R
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4 Alt. 1; SGB XII § 2 Abs. 2; SGB XII § 13; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 146/18
SG Potsdam, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 172/17

Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten der wöchentlichen Medikamentenbox in einer betreuten Wohnmöglichkeit in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Erbringung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe

BSG, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 17/20 R

DRsp Nr. 2022/10612

Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten der wöchentlichen Medikamentenbox in einer betreuten Wohnmöglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Erbringung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Versicherte verlieren ihren nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Eingliederungshilfe grundsätzlich gegebenen Anspruch auf einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege gegen die Krankenkasse nicht dadurch, dass ihnen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn diese weder einer stationären Versorgung gleichstehen noch die Leistungsinhalte von Behandlungspflege und Eingliederungshilfe weitestgehend deckungsgleich sind.

Die ambulante Betreuung nach dem SGB XII steht einem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf das wöchentliche Richten einer Medikamentenbox als Leistung der häuslichen Krankenpflege nicht entgegen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2020 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. März 2018 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4 Alt. 1;