LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2016
L 1 KR 475/16 B ER
Normen:
SGB XII § 2; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 278/16

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Einrichtungen der EingliederungshilfeBeschwerderecht eines beigeladenen Sozialleistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 475/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1457

Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe Beschwerderecht eines beigeladenen Sozialleistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren

Zum Beschwerderecht eines nach § 75 Abs. 5 SGG verpflichteten Beigeladenen.

Auch einem beigeladenen Sozialleistungsträger steht das Recht der Beschwerde zu, wenn er durch seine Verpflichtung durch die Entscheidung beschwert ist. Aus der vorläufigen Natur einer einstweiligen Anordnung ergibt sich nichts anderes.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 22. September 2016 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016 oder zur Bestandskraft des Bescheides vom 4. August 2016 -, Leistungen zur Krankenpflege in der Form der Medikamentengabe zwei mal täglich an allen sieben Wochentagen zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1). Sie hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.