SG Berlin, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2217/10
Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bei verordneter und durchgeführter Beatmungspflege; Anforderungen an die Kostenerstattung beim Unvermögen des Leistungsträgers zur rechtzeitigen Leistungserbringung; Wesentlicher Unterhalt im Sinne der Sonderrechtsnachfolge
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 312/11
DRsp Nr. 2014/9601
Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung; Besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bei verordneter und durchgeführter Beatmungspflege; Anforderungen an die Kostenerstattung beim Unvermögen des Leistungsträgers zur rechtzeitigen Leistungserbringung; Wesentlicher Unterhalt im Sinne der Sonderrechtsnachfolge
1. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft in unmittelbarer Nähe des Versicherten voraus.2. Ob ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorliegt, ist prognostisch zu beurteilen.3. Es bleibt offen, ob das sog. Weaning (Beatmungsentwöhnungsversuche bei Wachkomapatienten) zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege zählt oder nur stationär durchgeführt werden darf.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.