BSG - Urteil vom 25.02.2015
B 3 KR 11/14 R
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2; SGB XII § 54; SGB XII § 75;
Fundstellen:
BSGE 118, 122
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 24/12
SG Hamburg, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1214/09

Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe

BSG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 11/14 R

DRsp Nr. 2015/9741

Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe

1. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe kann ein "geeigneter Ort" zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse sein, wenn die Einrichtung die Leistung nicht selbst schuldet. 2. Einfachste Maßnahmen der Krankenpflege, die für Versicherte in einem Haushalt praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können (hier: Medikamentengabe und Blutdruckmessung), gehören in der Regel als gesetzlicher Bestandteil der Eingliederungshilfe zu den Maßnahmen, die von der stationären Einrichtung als Hilfe zur Führung eines gesunden Lebens zu erbringen sind. 3. Weitergehende medizinische Behandlungspflege schuldet die Einrichtung nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenprofil unter Berücksichtigung der Bewohnerzielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. April 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit Kostenerstattung für die Zeit von Oktober 2008 bis August 2009 beansprucht wird. Im Übrigen wird das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.