LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2010
L 4 KR 307/08
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 189/06

Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung; Abgrenzung zwischen der Hilfe bei Inhalation und einer Medikamentengabe im Sinne der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie

LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 307/08

DRsp Nr. 2010/13283

Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung; Abgrenzung zwischen der Hilfe bei Inhalation und einer Medikamentengabe im Sinne der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie

Es handelt sich um eine bloße Medikamentengabe im Sinne der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinie, wenn das Medikament in Form eines Aerosols über ein Dosier-Aerosol oder mittels eines sog. Halers verabreicht wird und nicht um eine "Inhalation" mittels verordneter Inhalationshilfe, bei der ein kontinuierlicher Aerosolstrom mittels spezieller Geräte - Düsenvernebler, Ultraschallvernebler, Überdruckinhalationsgeräte - erzeugt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.245,84 festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 132a Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand: