I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.245,84 festgesetzt.
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