BSG - Urteil vom 30.03.2000
B 3 KR 23/99 R
Normen:
BMV-Ä § 27 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 3, § 132a Abs. 2, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 1, § 36, §§ 36ff;
Fundstellen:
NZS 2001, 89
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 2/99 - 23.03.1999,
SG Detmold, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 44/98

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und pflegebereiten Angehörigen

BSG, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 23/99 R

DRsp Nr. 2000/7994

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und pflegebereiten Angehörigen

1. Es besteht auch dann Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die auch von nicht ausgebildeten Pflegepersonen durchgeführt werden können. 2. Voraussetzung für das Entfallen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege ist nicht nur, daß im Haushalt lebende Angehörige die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnten, sondern wenn sie dazu im Einverständnis mit dem zu Pflegenden auch bereit sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 27 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 3, § 132a Abs. 2, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 1, § 36, §§ 36ff;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen der häuslichen Krankenpflege.