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Mit ihrer Revision wendet sich die beklagte Betriebskrankenkasse gegen ihre Verurteilung durch das Landessozialgericht (LSG) zur Erstattung von 1.600 DM, die die Klägerin in der Zeit vom 2. Mai bis 30. August 1997 an einen Pflegedienst für das Setzen von Insulininjektionen gezahlt hat.
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