BSG - Urteil vom 30.03.2000
B 3 KR 11/99 R
Normen:
BMV-Ä § 27 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 3, § 132a Abs. 2, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 1, § 36, §§ 36ff;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 4 KR 31/98 - 10.03.1999,
SG Dessau - S 2 KR 26/97 - 03.09.1998,

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und pflegebereiten Angehörigen

BSG, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 11/99 R

DRsp Nr. 2000/7992

Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und pflegebereiten Angehörigen

1. Es besteht auch dann Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die auch von nicht ausgebildeten Pflegepersonen durchgeführt werden können. 2. Voraussetzung für das Entfallen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege ist nicht nur, daß im Haushalt lebende Angehörige die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnten, sondern wenn sie dazu im Einverständnis mit dem zu Pflegenden auch bereit sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 27 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 3, § 132a Abs. 2, § 13 Abs. 3 ; SGB XI § 13 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 1, § 36, §§ 36ff;

Gründe:

I

Mit ihrer Revision wendet sich die beklagte Betriebskrankenkasse gegen ihre Verurteilung durch das Landessozialgericht (LSG) zur Erstattung von 1.600 DM, die die Klägerin in der Zeit vom 2. Mai bis 30. August 1997 an einen Pflegedienst für das Setzen von Insulininjektionen gezahlt hat.