Die Berufungen werden verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Im Verfahren S
Im Verfahren S
Die mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheide sind der Klägerin jeweils am 12. August 2017 zugestellt worden.
Am 26. September 2017 ging beim Landessozialgericht ein Faxschreiben der Klägerin ein, in welchem sie um Mitteilung des Aktenzeichens für die von ihr angeblich bereits zuvor am 11. September 2017 per Telefax eingelegte Berufung bittet.
In den Gerichtsakten findet sich eine Berufungsschrift vom 11. September 2017 nicht. Auch auf wiederholte Anforderung durch den Senat hat die Klägerin weder das Fax vom 11. September 2017 noch das dazugehörige Sendeprotokoll vorgelegt.
Die Klägerin hat keinen Berufungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
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