LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2022
L 4 SO 14/21
Normen:
SGB XII § 34a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 2;

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIKeine Direktzahlung von Telefon- und Internetkosten

LSG Hamburg, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 14/21

DRsp Nr. 2023/2869

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Keine Direktzahlung von Telefon- und Internetkosten

Ein Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Direktzahlung von Telefon- und Internetkosten an seinen Strom- und Telefon- bzw. Internetanbieter.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 34a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Direktzahlung aus seinen Leistungen an seinen Strom- und Telefon- bzw. Internetanbieter.

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen.

Mit seiner am 27. November 2020 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Direktzahlung aus seinen Leistungen in Höhe von 35 Euro an seinen Stromanbieter V. GmbH und in Höhe von 20 Euro an seinen Telefon- und Internetanbieter.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2021 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sich der Kläger mit seinem Anliegen vor Einschaltung des Gerichts an die Beklagte hätte wenden müssen. Es sei nichts dafür erkennbar, dass sich die Beklagte dem Anliegen des Klägers verschließen würde.