Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens.
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