LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2020
L 19 AS 1816/19
Normen:
SGB I § 60; SGB I § 66; SGB I § 67; SGB II; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1; SGG § 87;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 853/16

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides aufgrund fehlender MitwirkungUnzulässigkeit eines erneuten Widerspruchs nach einer vorherigen in einem Aktenvermerk festgehaltenen telefonischen und inzwischen per Widerspruchsbescheid beschiedenen Einlegung eines Widerspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 1816/19

DRsp Nr. 2021/2450

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides aufgrund fehlender Mitwirkung Unzulässigkeit eines erneuten Widerspruchs nach einer vorherigen in einem Aktenvermerk festgehaltenen telefonischen und inzwischen per Widerspruchsbescheid beschiedenen Einlegung eines Widerspruchs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60; SGB I § 66; SGB I § 67; SGB II; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1; SGG § 87;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides.

Der am 00.00.1981 geborene Kläger war bis Ende März 2014 als Student der Universität Q eingeschrieben und erhielt Unterhalt von seinen Eltern. Er wohnte mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammen in einer Wohnung. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. In der Zeit von April 2014 bis März 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem in Form des Regelbedarfs sowie des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, zuletzt in Höhe von monatlich 888,39 EUR. Die Zahlung erfolgte durch einen Verrechnungsscheck. Der Kläger löste die Schecks für die Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 nicht ein.