Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II.
Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist kroatischer Nationalität. Er erwarb 2005 die mittlere Reife. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Seit 2009 war der Kläger mit Ausnahme weniger Monate Tätigkeit als Bote und Helfer arbeitslos und bezog fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|