LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2020
L 19 AS 728/20
Normen:
SGB II § 15 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 33;
Fundstellen:
NZS 2021, 609
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4759/19

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit einem unbefristeten Geltungszeitraum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 728/20

DRsp Nr. 2021/1859

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit einem unbefristeten Geltungszeitraum

Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II, der im Zusammenhang mit der Zuweisung einer neunmonatigen Eingliederungsmaßnahme mit einem unbefristeten Geltungszeitraum "bis auf weiteres" unter vorgesehener Überprüfung spätestens nach sechs Monaten erlassen wurde, ist rechtmäßig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB X § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II.

Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist kroatischer Nationalität. Er erwarb 2005 die mittlere Reife. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Seit 2009 war der Kläger mit Ausnahme weniger Monate Tätigkeit als Bote und Helfer arbeitslos und bezog fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.