Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2018 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 06.09.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018 verurteilt, der Klägerin für April 2017 weitere 2,38 Euro, für Mai 2017 weitere 5,90 Euro und für die Zeit vom 01.08.2017 bis 28.02.2018 weitere 2,90 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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