LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2020
L 19 AS 1426/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1; SGB V § 107; SGB XII § 13 Abs. 2; BtMG § 35 Abs. 1 S. 1; BtMG § 35 Abs. 4; BtMG § 35 Abs. 5 S. 2; BtMG § 35 Abs. 6; BtMG § 35 Abs. 7; BtMG § 36 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1546/17

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IILeistungsausschluss beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter FreiheitsentziehungGleichstellung einer nach § 35 BtMG anerkannten Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 1426/19

DRsp Nr. 2020/11640

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss beim Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung Gleichstellung einer nach § 35 BtMG anerkannten Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer

Die Durchführung einer Therapie in einer nach § 35 BtMG anerkannten Einrichtung – hier in einer Rehabilitationseinrichtung für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer ab 18 Jahren - anstelle der Vollstreckung einer Freiheitstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ist als Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II zu werten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1; SGB V § 107; SGB XII § 13 Abs. 2; BtMG § 35 Abs. 1 S. 1; BtMG § 35 Abs. 4; BtMG § 35 Abs. 5 S. 2; BtMG § 35 Abs. 6; BtMG § 35 Abs. 7; BtMG § 36 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie.