Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagt trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer fachtheoretischen Prüfung im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger bezog laufend Grundsicherungsleistungen nach dem (für den Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 mit Bescheiden vom 08.06.2016, 01.02.2017, 09.02.2017, 24.01.2017, für die Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 mit Bescheid vom 04.05.2017, für die Zeit von Juli 2017 bis August 2018 mit Bescheid vom 27.04.2018 und 04.01.2019).
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