LSG Thüringen - Urteil vom 20.07.2016
L 4 AS 225/14
Normen:
SGB II (i.d.F. v. 21.12.2008) § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II (i.d.F. v. 13.05.2011) § 22 Abs. 3; ALG II-V § 2 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 2479/11

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBerücksichtigung von Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung

LSG Thüringen, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 225/14

DRsp Nr. 2016/15950

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung von Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung

1. Die Regelungswirkung der in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. normierten Sonderregelung für die Anrechnung von Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, beschränkt sich auf die Modifikation der Vorschriften zur Einkommensanrechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen. Im Übrigen finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. 2. Ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist als einmalige Einnahme unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V a.F. auf die Unterkunftskosten der nachfolgenden Monate aufzuteilen, wenn andernfalls der Leistungsanspruch vorübergehend vollständig entfallen würde.

1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg-II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.