LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2022
L 9 SO 281/21
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 140/18

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XIIAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungKeine Obliegenheit zur Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel bei psychischer Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 281/21

DRsp Nr. 2023/35

Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Obliegenheit zur Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel bei psychischer Erkrankung

§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung, bei der zu überprüfen ist, ob Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv möglich sind – hier verneint für den Fall einer psychischen Erkrankung, die keine selbstständige Durchführung von Wohnungsbesichtigungen zulässt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2021 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23.09.2015 und der Änderungsbescheide vom 23.06.2016 und 26.09.2016 sowie des Bescheides vom 23.11.2017, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2018 sowie des Bescheides vom 25.06.2018 verurteilt, von Oktober 2015 bis September 2016 weitere Unterkunftskosten iHv monatlich insgesamt 125,24 € und von Oktober 2017 bis September 2018 weitere Unterkunftskosten iHv monatlich insgesamt 115,24 € zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 27 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4-5;

Tatbestand