Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Unterkunftskosten von Januar 2020 bis Oktober 2020.
Bei dem am 00.00.1994 geborenen Kläger besteht eine Behinderung mit einem GdB von 50. Bei ihm ist eine Betreuung eingerichtet, Betreuer ist der Berufsbetreuer R, E. Der Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum bis zum 13.09.2020 im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), anschließend wechselte er in den Arbeitsbereich.
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