Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung eines höheren Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016. Streitig ist die Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII.
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