BSG - Urteil vom 19.05.2022
B 8 SO 1/21 R
Normen:
SGB XII a.F. § 27a Abs. 4 S. 1 Alt. 2; SGB XII a.F. § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 37 Abs. 4 S. 1; SGB XII a.F. § 42 Nr. 1-2; SGB XII § 73; SGB I § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 134, 156
NJW 2023, 1838
NZS 2023, 344
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 236/17
SG Berlin, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 231/16

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIGewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von HaushaltsgerätenKeine Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung langlebiger und deshalb besonders teurer Geräte als sogenannte weiße Ware - hier einer Waschmaschine

BSG, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 1/21 R

DRsp Nr. 2022/15290

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten Keine Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung langlebiger und deshalb besonders teurer Geräte als sogenannte "weiße Ware" – hier einer Waschmaschine

1. Ein Zuschuss für die Anschaffung von langlebigen Haushaltsgeräten ("weiße Ware") kommt nur bei Erstausstattung, nicht bei Ersatzbeschaffung in Betracht. 2. In der Sozialhilfe ist die Gewährung eines ergänzenden Darlehens zur Bedarfsdeckung verfassungsrechtlich unbedenklich, weil bei Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ausreichende Spielräume für Härtefälle bestehen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 27a Abs. 4 S. 1 Alt. 2; SGB XII a.F. § 31 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 37 Abs. 1; SGB XII § 37 Abs. 4 S. 1; SGB XII a.F. § 42 Nr. 1-2; SGB XII § 73; SGB I § 39 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Zuschuss für die Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von (noch) 99,90 Euro.