LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2016
L 20 SO 194/14
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 6; GG Art. 2 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII (i.d.F. v. 27.12.2003) § 28 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 42 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 436/11

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt bei einem längeren Auslandsaufenthalt in ThailandKeine Herabbemessung der Regelsatzleistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 194/14

DRsp Nr. 2016/17363

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt bei einem längeren Auslandsaufenthalt in Thailand Keine Herabbemessung der Regelsatzleistungen

1. Zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII bei längeren Auslandsaufenthalten. 2. Zur Frage einer abweichenden Bedarfsbemessung (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII aF, heute § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII) bei längerem Auslandsaufenthalt. 3. Bleibt bei längerem Auslandsaufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt (§ 41 Abs. 1 SGB XII) des Leistungsberechtigten in Deutschland bestehen, so bleibt sein Leistungsanspruch erhalten. Ein Prinzip, wonach die Regelsatzleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur kurzfristig oder gar nicht für Ausgaben im Ausland verwendet werden dürfen, ist dem SGB XII nicht zu entnehmen. Die Möglichkeit zu längeren Auslandsaufenthalten, die im Vergleich zum Aufenthalt in Deutschland keinerlei Sozialhilfemehrkosten verursachen, ist vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst. Begrenzt wird diese Freiheit im SGB XII allein durch § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII und damit nur, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht.