BSG - Urteil vom 24.03.2015
B 8 SO 16/14 R
Normen:
SGB XII § 92 Abs. 1; SGB XII § 116 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 291/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 74 SO 511/08

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Einsatz des Einkommens und des Vermögens; Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1 SGB XII

BSG, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 16/14 R

DRsp Nr. 2015/13716

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Einsatz des Einkommens und des Vermögens; Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1 SGB XII

1. In Angelegenheiten, in denen die nachträgliche Festsetzung eines Kostenbeitrags nach Übernahme der Kosten im Weg des sogenannten Bruttoprinzips streitig ist, sind vor Erlass des Widerspruchsbescheids sozial erfahrene Dritte zu beteiligen. 2. Zu den Voraussetzungen für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Weg eines Teilurteils.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Normenkette:

SGB XII § 92 Abs. 1; SGB XII § 116 Abs. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Beitrag zu den Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts zu leisten hat; im Revisionsverfahren wendet sich die Beklagte jedoch nur gegen ein Teilurteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, mit dem dieses ausschließlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, weil im Vorverfahren sozial erfahrene Dritte nicht beteiligt waren.