LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.08.2007
L 7 SO 1680/07
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 § 76 §§ 76 ff ; GSiG § 1 § 3 Abs. 2 § 5 § 6 S. 1 §§ 1ff ; SGB XII § 41 Abs. 1 § 44 Abs. 1 S. 1 §§ 41ff ; SHRegelsatzV § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 5026/05

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Erforderlichkeit der Antragstellung, Übernahme der Kosten für Heizung bei einem Untermieter, Absetzung von Beiträgen für eine private Kranken-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 1680/07

DRsp Nr. 2008/16800

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Erforderlichkeit der Antragstellung, Übernahme der Kosten für Heizung bei einem Untermieter, Absetzung von Beiträgen für eine private Kranken-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung

1. Bei der Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG bzw von Leistungen nach §§ 41ff SGB XII ist nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums eine erneute Antragstellung erforderlich. Die Rückwirkung eines verspätet gestellten Antrags kommt auch über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht. 2. Sind in den Kosten für ein Untermietverhältnis eines Leistungsbezieher mangels gesondertem Zähler für Strom und Gas auch anteilig Heiz- und Energiekosten enthalten, so sind die Aufwendungen hierfür in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 12 Euro vom Regelsatz für Haushaltsangehörige in Abzug zu bringen. 3. Beiträge für private Kranken-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung können vom Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG iVm §§ 76ff BSHG nicht abgesetzt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 2 § 76 §§ 76 ff ; GSiG § 1 § 3 Abs. 2 § 5 § 6 S. 1 §§ 1ff ; SGB XII § 41 Abs. 1 § 44 Abs. 1 S. 1 §§ 41ff ; SHRegelsatzV § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;