Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2013 wird aufgehoben soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren in erster Instanz zu 2/3 zu tragen. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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