LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.07.2016
L 6 AS 114/16 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 31a Abs. 1 S. 1; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 125/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktesKeine Statuierung einer allgemeinen Meldepflicht in einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 114/16 B ER

DRsp Nr. 2018/1864

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Keine Statuierung einer allgemeinen Meldepflicht in einer Eingliederungsvereinbarung

1. Meldepflichten, die sich inhaltlich nicht von der allgemeinen Meldepflicht nach § 59 SGB II unterscheiden, können nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein. 2. Werden solche Regelungen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt getroffen, beschweren diese den Adressaten schon deshalb, weil die Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder einem diese ersetzenden Verwaltungsakt schwerere Sanktionsfolgen nach sich zieht als die Verletzung der allgemeinen Meldepflicht.