LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2016
L 11 AS 721/16 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 13; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; UnbilligkeitsV § 2; UnbilligkeitsV § 3; UnbilligkeitsV § 4; UnbilligkeitsV § 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 739/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 721/16 B ER

DRsp Nr. 2016/20063

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente

Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig.

Die Aufforderung an einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch den Leistungsträger zur Stellung eines Rentenantrages ist nicht erkennbar rechtswidrig. Dabei wird eine vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die zu beantragende Leistung nicht vorausgesetzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1; SGB II § 13; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; UnbilligkeitsV § 2; UnbilligkeitsV § 3; UnbilligkeitsV § 4; UnbilligkeitsV § 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages sowie eine entsprechende Antragstellung durch den Antragsgegner (Ag).