LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2016
L 6 AS 173/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 6
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 109/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer beim Aufenthalt zur ArbeitsucheAnforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlicher RechtsprechungAnspruch auf Sozialhilfe auch für Drittstaatsangehörige

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 173/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11575

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer beim Aufenthalt zur Arbeitsuche Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Sozialhilfe auch für Drittstaatsangehörige

Im Eilverfahren hat ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.