LSG Hessen - Beschluss vom 31.10.2016
L 7 AS 565/16 B ER
Normen:
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 639/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche gilt auch für abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Kindes zum SchulbesuchKein Anspruch auf Sozialhilfe bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt

LSG Hessen, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 565/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18651

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche gilt auch für abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Kindes zum Schulbesuch Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt

1. Das aus Art. 10 (VO) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines Unionsbürgers, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist oder war, zum Schulbesuch ist kein weiteres Aufenthaltsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und steht dem Leistungsausschluss daher nicht entgegen. 2. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).