LSG Hessen - Urteil vom 29.09.2016
L 9 AS 427/16 B ER
Normen:
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 6; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 952
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 185/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheKein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen zur Fortsetzung einer Ausbildung nach Art. 10 EUV 492/2011Anforderungen an ein Nachziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU 2004Kein Anspruch auf Sozialhilfe nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts

LSG Hessen, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 427/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16728

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen zur Fortsetzung einer Ausbildung nach Art. 10 EUV 492/2011 Anforderungen an ein Nachziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU 2004 Kein Anspruch auf Sozialhilfe nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts

1. Konnte ein Familienangehöriger zu keinem Zeitpunkt seit seiner Einreise in den Mitgliedsstaat ein Aufenthaltsrecht von dem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer ableiten, kann er sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung einer Ausbildung aus Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 nicht berufen. 2. Ein Nachziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn ein familiäres Zusammenleben mit dem Familienangehörigen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat und auch nicht geplant war. 3. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII findet nicht statt.

Tenor