LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2016
L 20 SO 139/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 64/16 ER

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 139/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11991

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem Anspruch von EU-Bürgern auf Existenzsicherung zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung. 2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der ersten und zweiten Instanz ist ggf. ein solcher Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zuzusprechen, da er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht und eine Anrufung des Bundessozialgerichts gegen ablehnende instanzgerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist.

1. Unbeschadet der (in der Rechtsprechung ausführlich behandelten) Frage, ob die Abgrenzung der Leistungsregime des SGB II und des SGB XII in § 21 SGB XII allein anhand der "Erwerbsfähigkeit" erfolgt, läuft die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erkennbar dem gesetzgeberischen Willen zuwider, der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII zugrunde liegt.