LSG Hamburg - Beschluss vom 27.05.2016 L 4 AS 160/16 B ER
Normen:
AEUV Art. 45; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 4; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1536/16
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAufenthaltsrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge für ein Kind während der Schulausbildung
LSG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 160/16 B ER
DRsp Nr. 2016/10477
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAufenthaltsrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge für ein Kind während der Schulausbildung
1. Art. 10 VO Nr. 492/11/EU begründet ein vom Zweck der Arbeitsuche unabhängiges Aufenthaltsrecht auch jedes Elternteils, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt.2. Das Aufenthaltsrecht des Kindes - und damit auch dasjenige seiner Eltern - gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ("beschäftigt gewesen ist") auch für die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer.3. Schließlich sind die Aufenthaltsrechte nach Art. 10 VO Nr. 492/11/EU nicht davon abhängig, dass Eltern und Kinder über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
1. Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, wonach ein aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht ausreiche, um den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II zu überwinden, hierfür vielmehr ein Aufenthaltsrecht nach der erforderlich sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2016 - L B ER und Beschluss vom 16.11.2015 - L 15 AS 201/15 B ER; offen gelassen von LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2016 - L B ER), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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