LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2016
L 9 AS 2582/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU 2004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 12738/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 2582/15 B ER - Aktenzeichen L 9 AS 2583/15 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/10129

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Anschluss an die Rechtsprechung der Sozialhilfesenate des LSG Berlin-Brandenburg.

Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Regelfall bereits anzunehmen ist, wenn sich der Hilfebedürftige länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom 3. Dezember 2015, Az.: B 4 AS 44/15 R, dass es auch Fälle geben kann, in denen trotz des Zeitablaufs eine Reduzierung des dem Beigeladenen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII eingeräumten Ermessens nicht anzunehmen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2015 geändert.