Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten für die teilweise Erneuerung eines Gartenzaunes in Höhe von 255,35 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das zum Teil von einer Mauer umwehrt ist, auf der wegen der Absturzgefahr ein Zaun angebracht ist. Das Hausgrundstück wurde vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt.
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