Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. März 2014 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungs- und Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II haben. Streitig ist insbesondere, ob bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Kläger in der Zeit vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 monatlich jeweils eine Pauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist, weil sie eine Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
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