Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind verschiedene Meldeaufforderungen.
Die Kläger beziehen seit August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich keine Einladungen mehr zu Vorspracheterminen erfolgt waren, begann der Beklagte ab März 2013 wieder damit, die Kläger zur Vorsprache im Jobcenter aufzufordern. Es ergingen folgende Einladungen, jeweils getrennt an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.:
Einladung mit Schreiben vom: 21.03.2013; zum Meldetermin am: 27.03.2013 (Klägerin zu 1.), 26.03.2013 (Kläger zu 2.); mit dem Meldezweck: Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
25.03.2013 10.04.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
25.06.2013 01.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.07.2013 10.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
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