Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem (). Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind.
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