Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und den Einbau verschiedener Sanitärobjekte.
Der Antragsteller (ASt) bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus und bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 13.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.10.2016 für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.
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