LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2016
L 11 AS 681/15
Normen:
BGB § 839; BGB §§ 288 ff.; GG Art. 34; SGB I § 44;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2032/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAmtshaftungsanspruch für verspätet gezahlte LeistungenHöhe der Verzinsung von Nachzahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich

LSG Bayern, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 681/15

DRsp Nr. 2017/1361

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Amtshaftungsanspruch für verspätet gezahlte Leistungen Höhe der Verzinsung von Nachzahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich

1. Kein Schadenersatz bei verspätet ausgezahltem Arbeitslosengeld II außerhalb eines Anspruchs aus Amtshaftung. 2. Kein Anspruch auf höhere Zinsen als in § 44 SGB I festgelegt.

1. Für einen Anspruch auf Ersatz verspätet ausgezahlten Arbeitslosengeld II kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen. 2. § 44 SGB I trifft eine Sonderregelung über die Verzinsung von Geldleistungen im Sozialrecht, so dass keine Rechtsgrundlage und ein allgemeiner Rückgriff auf die §§ 288ff BGB möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; BGB §§ 288 ff.; GG Art. 34; SGB I § 44;

Tatbestand

Streitig ist die Verzinsung von Nachzahlungen aus einem Anerkenntnis bzw. Vergleich sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).