SG Leipzig - Urteil vom 19.02.2007
S 19 AS 392/06
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; SGB I § 31 ; SGB X § 53 Abs. 1 ; SGB II § 1 Abs. 1 § 14 S. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 6 § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 7 § 7 Abs. 4a ; SGG § 131 Abs. 1 S. 3 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zulässigkeit von Eingliederungsvereinbarungen, gerichtliche Kontrolle

SG Leipzig, Urteil vom 19.02.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 392/06

DRsp Nr. 2007/20862

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zulässigkeit von Eingliederungsvereinbarungen, gerichtliche Kontrolle

1. Zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und einer zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende errichtete Arbeitsgemeinschaft besteht kraft Gesetzes ein Rechtsverhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie können durch einen Vertrag (eine Eingliederungsvereinbarung) dieses Rechtsverhältnis ändern, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. 2. Eine Eingliederungsvereinbarung muss ua konkrete Bestimmungen über die individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für den Erwerbsfähigen enthalten. Diese Leistungen sind vorher gemeinsam intensiv zu beraten und zu planen, was die gemeinsame Feststellung des individuellen Bedarfs und der entsprechenden Eignung voraussetzt. 3. Eine Eingliederungsvereinbarung ist kraft Gesetzes nicht zwingend mit darauf bezogenen Sanktionsentscheidungen verknüpft. Insofern darf der Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; SGB I § 31 ; SGB X § 53 Abs. 1 ;