LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.03.2012
L 5 AS 509/11 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3153/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des Ersatzes eines abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 509/11 B ER

DRsp Nr. 2013/4006

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des Ersatzes eines abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt

Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt den Ersatz einer bereits abgeschlossenen und aktuell geltenden Eingliederungsvereinbarung einseitig durch den Leistungsträger mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II aus.

Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II schließt den Ersatz einer bereits abgeschlossenen und aktuell geltenden Eingliederungsvereinbarung einseitig durch den Leistungsträger mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Widersprüche des Antragstellers gegen drei Sanktionsbescheide des Antragsgegners aufschiebende Wirkung haben.

Der am. 1981 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).