Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Widersprüche des Antragstellers gegen drei Sanktionsbescheide des Antragsgegners aufschiebende Wirkung haben.
Der am. 1981 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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