BSG - Urteil vom 24.04.2015
B 4 AS 39/14 R
Normen:
EStG § 45d Abs. 1; EStG § 45e; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB II § 52 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 5;
Fundstellen:
BSGE 118, 301
NJW 2016, 976
NZS 2015, 792
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 22/14
SG Dortmund, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 5305/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern

BSG, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R

DRsp Nr. 2015/14065

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern

Der automatisierte Datenabgleich des SGB 2-Trägers mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist verfassungsgemäß.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 45d Abs. 1; EStG § 45e; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB II § 52 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 5;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen den automatisierten Datenabgleich zwischen dem Beklagten und dem Bundeszentralamt für Steuern.

Der Beklagte erhielt während des SGB II -Bezugs des Klägers von Mai 2005 bis November 2006 über den automatisierten vierteljährlichen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermögen erzielt hatte. Nach vergeblicher Aufforderung zur Darlegung der Höhe des Vermögens sowie der Kapitalerträge entzog der Beklagte ihm die SGB II -Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Seit August 2012 erhält der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte vorläufig bewilligte.