Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen den automatisierten Datenabgleich zwischen dem Beklagten und dem Bundeszentralamt für Steuern.
Der Beklagte erhielt während des SGB II -Bezugs des Klägers von Mai 2005 bis November 2006 über den automatisierten vierteljährlichen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermögen erzielt hatte. Nach vergeblicher Aufforderung zur Darlegung der Höhe des Vermögens sowie der Kapitalerträge entzog der Beklagte ihm die SGB II -Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Seit August 2012 erhält der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte vorläufig bewilligte.
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