Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Karlsruhe (
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