Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Mai 2011 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2011 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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